Der außergerichtliche Einigungsversuch im Verbraucherinsolvenzverfahren (original) (raw)
2005
Heuer, Jan; Hils, Sylvia; Richter, Anika; Schröder, Brunhild; Sackmann, Reinhold, 2005: Der außergerichtliche Einigungsversuch im Verbraucherinsolvenzverfahren : Inkasso-Unternehmen als Datenquelle für Verschuldungsuntersuchungen. Der Hallesche Graureiher 2005,3. Forschungsberichte des Instituts für Soziologie. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft, 2018
Zusammenfassung Die Verwaltung privaten Vermögens gilt nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur als Verbrauchergeschäft. Gilt dies in jedem Fall? Auch bei hochkomplexen und risikoreichen Anlagen? Der Beitrag untersucht diese Frage mit Blick auf die neuere Entwicklung zu einem auch die Empfängersicht berücksichtigenden Verbraucherbegriff und entwickelt am Maßstab des Art. 17 Brüssel Ia-VO eine differenzierende Auffassung für den Verbrauchergerichtsstand. Insbesondere häufige und komplexe Anlagegeschäfte, soweit sie aus Empfängersicht eine Professionalisierung erfordern, sind demnach nicht als Verbrauchergeschäfte zu qualifizieren.
Aufschub des Vollzugs von Beihilfeentscheidungen im Rechtsmittelverfahren
Thomas Jaeger & Birgit Haslinger (Hg.), Beihilferecht Jahrbuch 2013, Neuer Wissenschaftlicher Verlag (Wien & Graz), 2014
In der Praxis gewähren die Unionsgerichte nur in wenigen Fällen die Aussetzung des Vollzugs einer Beihilfeentscheidung der Kommission. Dies liegt vor allem an den hohen Anforderungen für die Antragsteller, insbesondere die Dringlichkeit der Aussetzung und ein gegenüber der Kommission überwiegendes Interesse nachzuweisen. Auch die jüngste Judikatur bestätigt diese generelle Tendenz. Der 2012 ergangene positive Aussetzungsbeschluss Griechenland/Kommission ist nicht zuletzt ein Indiz dafür, dass diese Rsp vielfach von im jeweiligen Einzelfall prägenden Erwägungen und der damit verbundenen Bereitschaft des Präsidenten des jeweiligen Gerichts abhängt, außergewöhnliche Umstände anzuerkennen.
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