Historische Kulturlandschaftselemente als Schutzgut (original) (raw)
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Schutz - Und Verwertungsstrategien Von Historischen Kulturlandschaften
Geographia Napocensis, 2008
Strategies of Protection and Valorization of the Historical Cultural Landscapes. The paper presents the steps in elaborating this strategy. Because of the rapid dynamics in the evolution of landscapes, an inventory of landscapes and their elements must be done first, followed by the elaboration of a legislation with special reference to the protection of the geographical landscapes. In the protection and valorization strategy, a primordial place comes to the development of some networks of actors, from which responsibility factors coming from local and regional administration, NGOs and research units must take part into.
3. Kapitel: Kulturgut als Schutzgegenstand
2017
had numerous sculptures removed from the Parthenon in Athens and shipped to London. He did so, we are told, with permission of the governing Ottoman authorities. The original legal instrument has disappeared and is said to exist in an Italian translation made for Ergin by the Ottoman court. Some then and now question the legality of Elgin's actions. The Italian language document gives Elgin the right to draw, measure and make plaster casts of the scultures, and dig for others that may have been buried. It also allows for 'some pieces of stone with old scriptions and figures' to be taken away. Did this refer to the sculptures in the building or only the fragments found on the ground? The document is not clear. And without greater clarity (and at this point even with it), no legal case can be made against Britain's ownership of the marbles. Still, the modern government of Greece has consistently called for their return.
Museen als Orte des Kulturgüterschutzes
2008
Kulturgüter werden am besten und kostengünstigsten zu Hause geschützt. Insofern ist der Kulturgüterschutz primär eine Sache der Nationalstaaten. Es gibt keine internationale Gemeinschaft, die einen solchen Kulturgüterschutz wirksam er-und durchsetzen kann. Internationale Übereinkommen und supranationales Recht der EU können bei der internationalen Durchsetzung nationaler Regeln behilflich sein. Das UNESCO-Übereinkommen von 1970 versuchte zum ersten Mal,Kulturgüter in Friedenszeiten und im internationalen Kunsthandel zu schützen. Das Übereinkommen bedarf der Umsetzung in nationale Gesetze der Vertragsstaaten. Das haben die USA und die Schweiz bereits getan. Deutschland ist dabei, ein solches Umsetzungsgesetz zu erlassen. Der Entwurf für ein deutsches Umsetzungsgesetz ist noch verbesserungsbedürftig. Das Unidroit-Übereinkommen von 1995 ist ein gutes Übereinkommen. Es wird noch eine Weile dauern, bis es als Minimalstandard in Quellenund Marktstaaten ratifiziert und in Kraft gesetzt wird. Aber ihm gehört die Zukunft. 1. Leicht gekürzter und etwas überarbeiteter Vortrag, gehalten anlässlich des Symposiums "Schutz von Kulturgütern. Internationale Erfahrungen und Perspektiven" am 23. Mai 2006 in Hamburg. 2. Deutschland hat die Richtlinie im Kulturgüterrückgabegesetz von 1998 umgesetzt: Gesetz vom 15.5.1998 zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats verbrachten Kulturgütern (Kulturgüterrückgabegesetz-KultGü
2017
Das Intergovernmental Committee on Traditional Knowledge, Genetic Resources and Traditional Cultural Expressions der World Intellectual Property Organization (WIPO) bietet Ländern aus allen Teilen der Welt ein Forum, um darüber zu beraten, ob mehr Schutz für kulturelle Güter notwendig ist. Die Convention on the Protection and Promotion of the Diversity of Cultural Expressions der Vereinten Nationen legt ergänzend fest "to protect and promote the diversity of cultural expressions, […] and to give recognition to the distinctive nature of cultural activities, goods and services as vehicles of identity, values and meaning" (UNESCO 2005, Article 1(a) und (g)). Der Schutz der Kultur in bestimmten Aspekten und Konstellationen steht also auf der internationalen Agenda. Was ist aus ökonomischer Sicht davon zu halten? 1 Kultur äußert sich auf vielfältige Art und Weise, z.B. in sakralen Ritualen oder in Bildern, die einen wichtigen Teil der Identität bestimmter Gruppen ausmachen und vor widerrechtlicher Aneignung und Missbrauch geschützt werden sollten. Dies könnte spezifische Maßnahmen erfordern, die bestimmte Kulturgüter unter Schutz stellen.
Grenzsteine - Elemente der Kulturlandschaft
Grenzsteine - Elemente der Kulturlandschaft, 1996
Der Aufsatz stellt historische Grenzsteine umfassend mit ihrer Geschichte, Forschungs- und Erfassungsstand, gesetzlichen Regelungen, Verwaltungsvorschriften, Literatur dar. Kernaussage ist, dass historische Grenzsteine ihre historische und rechtshistorische Aussage nur an ihrem alten Standort behalten. Sie sollten immer als ortsgebundene Sachgesamtheit historische Grenze erfasst und erhalten werden. Anregung wie bereits entfernte Grenzsteine an ihren historischen Ort zurückgebracht werden können oder wenigstens museal mit recherchierter Grenze und deren Kartierung präsentiert werden sollten.
2015
, abgerufen am 23.03.2014. "gemeinsame Werke von Mensch und Natur, bei denen es sich um teilweise bebaute Gebiete handelt, die genügend charakteristisch und geschlossen sind, um topographisch abgrenzbar zu sein, und die von herausragender geschichtlicher, archäologischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, sozialer oder technischer Bedeutung sind." 36 Auch in der Zielbestimmung des Übereinkommen ist zu lesen, dass den "zukünftigen Generationen ein System kultureller Bezugspunkte zu hinterlassen, die städtische und ländliche Umwelt zu verbessern und auf diese Weise die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung von Staaten und Regionen zu fördern" 37 ist. Mit der Einführung der Kategorie der Denkmalzonen ist ein wichtiger Schritt hin zu einem flächenbezogenen Denkmalschutz gemacht worden. Aus der Definition selbst wird ersichtlich, dass trotz des Titels, der sich auf das architektonische Erbe bezieht, dennoch auch unbebaute Freiflächen in den Schutzbereich einbezogen werden, die im direkten Wirkzusammenhang mit den Denkmalen, den gemeinsamen Werken von Mensch und Natur stehen. (3) Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes Ebenfalls von Belang ist das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes von Valletta (Europarat) in der revidierten Fassung vom 16.1.1992 38. Es wurde von Deutschland am 16.1.1992 unterzeichnet, am 22.1.2003 ratifiziert und ist seit dem 23.7.2003 verbindlich in Kraft. 39 Das Übereinkommen bezieht sich gemäß Art. 1 Nr. 2 i) auf alle Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen herrührenden sonstigen Spuren des Menschen, deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des Menschen und seine Beziehung zur natürlichen Umwelt zurückzuverfolgen. Gemäß Art. 1 Nr. 3 des Übereinkommens umfasst
2008
Mit der im Jahr 2000 in Kraft getretenen EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sollen europaweit einheitliche Standards für den Gewässerzustand und den Gewässerschutz erreicht werden. Die Umsetzung dieser Richtlinie gehört zu den zentralen Projekten der Landesverwaltung. Nach einer umfassenden Bestandsaufnahme werden zur Zeit für Fließgewässer Abschnitte festgelegt, in denen festgestellte Defizite vorrangig behoben werden sollen. Dabei werden konkrete Maßnahmen benannt, deren Umsetzung bis 2015 zum angestrebten Zustand der Gewässer führen soll. In diesem Zusammenhang werden entlang zahlreicher Flüsse umfangreiche bauliche Veränderungen stattfinden, von denen auch Kulturdenkmale betroffen sein werden.
Zum Schutz mobilen Kulturguts in Eretria
2014
Das antike Eretria an der Südküste Euböas ist dem Fachpublikum wohlbekannt. Der Platz mit dem geeigneten Hafen und einem als befestigte Akropolis genutzten Hügel mit Blick über den gesamten Euböischen Golf war seit der Bronzezeit besiedelt (Abb. 1). Für die "Dunklen Jahrhunderte" am Übergang von der Bronze-zur Eisenzeit ist für Eretria bislang keine Besiedlung nachgewiesen. Zeugnis von der Lebensform und vom kulturellen Reichtum bieten die Überreste der Siedlung und der Nekropolen von Lefk andi, ca. 15 km westlich von Eretria. Die ersten nachweislichen Spuren der erneuten Besiedlung Eretrias werden in die erste Hälft e des 8. Jh. v. Chr datiert. Die Siedlung wuchs rasch an. Da die Bewohnerzahl in Lefk andi zur gleichen Zeit abnahm, kann eine Umzugswelle von einem Ort zum anderen nicht ausgeschlossen werden. Die Wohnhäuser waren in mehrere Nuclei zusammengefasst, die vermutlich auf eine Auft eilung der Fläche in mehreren Gruppen oder Familien hinweist. Dafür sprechen auch die ebenfalls in Gruppen angelegten kleinen Nekropolen und das Fehlen eines grossen einheitlichen Friedhofs. Beispielhaft ist ein kleiner Friedhof am Westrand Eretrias, wo mehrere Individuen um das reiche Grab eines Gruppenführers (dem sog. Heroon) herum bestattet worden waren. Nach den Bestattungen wurde aus Steinplatten ein grosses Dreieck zur Betonung der Bedeutung des Bestatteten angelegt, und es gab Hinweise auf einen Ahnenkult. Die Gemeinschaft war demzufolge nicht länger von einer Elite geführt, sondern ehrte einen der letzten Vertreter dieser älteren Gesellschaft sform. So lassen sich die ersten Schritte hin zu einer Zivilgesellschaft , derjenigen der griechischen Polis, nachweisen. Seit dem 8. Jh. v. Chr. befuhren Händler aus Eretria das Mittelmeer und gründeten Kolonien an seinen Küsten. Als Brücke zwischen Orient und Okzident hatte Eretria entscheidenden Anteil an der Verbreitung des semitischen Alphabets und orientalischer Religionsvorstellungen im Westen. Während Keramik aus Euböa generell und Eretria konkret im 8. Jh. v. Chr. im ganzen Mittelmeerraum verbreitet war, endet dieser Export um ca. 700 v. Chr. fast vollständig. Zwar wurde versucht, diesen Wandel mit dem aus historischen Quellen bekannten Lelantinischen Abb. 1. Eretria. Blick auf das Westquartier und die Akropolis.
Wofür schützen wir Bodendenkmale eigentlich?
In der deutschsprachigen archäologischen Denkmalpflege herrscht derzeit ein Paradigma vor, das der Erhaltung von Bodendenkmalen absolute Priorität vor jedweder Art ihrer Nutzung einräumt. Dies inkludiert den Schutz der Bodendenkmale vor der wissenschaftlichen Erforschung, es sei denn Bodendenkmale sind akut von unmittelbarer Zerstörung bedroht oder die Denkmalbehörden selbst wollen Bodendenkmale erforschen. Die Bodendenkmale, so die zentrale Annahme in diesem Paradigma, müssen allesamt dauerhaft erhalten werden, damit sie auch in der Zukunft noch zur Verfügung stehen. Die Tatsache, dass man niemals in der Zukunft ankommt, sondern sich immer in der Gegenwart befindet und damit jedwede Nutzung der Bodendenkmale unmöglich gemacht wird, wird dabei vergessen. In diesem Beitrag wird dieses Paradigma kritisiert und ein alternatives Paradigma und seine Konsequenzen für die Prioritäten im Umgang mit dem und die rechtlichen Regelungen für den archäologischen Denkmalschutz vorgestellt. Dieses streng gegenwartsbezogene Paradigma bewertet die tatsächlich bestehenden Rechte gegenwärtiger Menschen entsprechend der tatsächlichen Rechtslage höher als fiktive Rechte noch nicht geborener und auch nicht ausreichend genau definierter zukünftiger Generationen. Statt wie von den Vertretern des derzeitigen Paradigmas vollkommen absurderweise angenommen der Erhaltung um der Erhaltung Willen Vorrang einzuräumen, führt uns das gegenwartsbezogene Paradigma zurück zur eigentlichen Funktion der Bodendenkmalpflege als Instrument des wissenschaftlichen Quellenschutzes, mit dem die archäologische Erforschung der Bodendenkmale in der Gegenwart und Zukunft ermöglicht, nicht verhindert, werden soll. Bodendenkmale werden letztendlich dafür erhalten, dass sie wissenschaftlich erforscht werden können. Daraus folgt zwingend, dass nicht die Erhaltung, sondern die Erforschung der Bodendenkmale die höchste Priorität bei denkmalpflegerischen Erwägungen hat und auch haben muss. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass die Bodendenkmale dem Nutzen zugeführt werden, der ihnen (in der Regel) überhaupt erst den Wert verleiht, der ihre Schutzwürdigkeit vor anderen Gefahren begründet.