Der Schutz kultureller Güter (original) (raw)
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3. Kapitel: Kulturgut als Schutzgegenstand
2017
had numerous sculptures removed from the Parthenon in Athens and shipped to London. He did so, we are told, with permission of the governing Ottoman authorities. The original legal instrument has disappeared and is said to exist in an Italian translation made for Ergin by the Ottoman court. Some then and now question the legality of Elgin's actions. The Italian language document gives Elgin the right to draw, measure and make plaster casts of the scultures, and dig for others that may have been buried. It also allows for 'some pieces of stone with old scriptions and figures' to be taken away. Did this refer to the sculptures in the building or only the fragments found on the ground? The document is not clear. And without greater clarity (and at this point even with it), no legal case can be made against Britain's ownership of the marbles. Still, the modern government of Greece has consistently called for their return.
Einstehen für unsere Kulturgüter
Sabine Schulze – Silke Reuther (Hrsg.), Raubkunst? Ein Marmorpanel aus dem afghanischen Königspalast in Ghazni in der Sammlung des Museums für Kunst und Gewerbe Hamburg (Hamburg 2018) S. 72–81.
Der Schutz von Kulturgütern: Zur ökonomischen Legitimation und existierenden Property Rights
2015
war er als studentische, später als examinierte Hilfskraft im Teilprojekt "The Ethics of/in Negotiating and Regulating Cultural Property" der DFG-Forschergruppe 772 beschäftigt. Neben politik-und sozialtheoretischen Fragestellungen liegen seine Interessenschwerpunkte im Bereich der Politischen Ökonomie und Marktsoziologie. Aktuell schreibt er an einer Abschlussarbeit zu Wolfgang Streecks "Gekaufte Zeit: Die vertagte Krise des demokratischen Kapitalismus". Aditya Eggert war im Zeitraum von 2009 bis 2014 als wissenschaftliche Mitarbeiterin zunächst am Institut für Ethnologie, dann am Institut für Kulturanthropologie/Europäische Ethnologie der Georg-August-Universität in Göttingen tätig. Im Rahmen der DFG-Forschergruppe zu Cultural Property untersucht sie als Doktorandin das Konzept des immateriellen Kulturerbes und die Politik der Kulturerbe Implementierung in Kambodscha. Stefan Groth ist Postdoc-Fellow am Käte Hamburger Kolleg/Centre for Global Cooperation Research der Universität Duisburg-Essen. Er studierte Soziologie, Kulturanthropologie/Europäische Ethnologie und Wirtschafts-und Sozialpsychologie in Göttingen und Udine. Als Mitglied der Göttinger Forschergruppe 772 promovierte er aus Perspektive der linguistischen Anthropologie über multilaterale Verhandlungen. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören normative Dimensionen von Alltagskultur, die Verbindung von Kultur-und Sozialtheorie, kulturwissenschaftliche Innovationsforschung und kompetitive Dimensionen des Breitensports.
Museen als Orte des Kulturgüterschutzes
2008
Kulturgüter werden am besten und kostengünstigsten zu Hause geschützt. Insofern ist der Kulturgüterschutz primär eine Sache der Nationalstaaten. Es gibt keine internationale Gemeinschaft, die einen solchen Kulturgüterschutz wirksam er-und durchsetzen kann. Internationale Übereinkommen und supranationales Recht der EU können bei der internationalen Durchsetzung nationaler Regeln behilflich sein. Das UNESCO-Übereinkommen von 1970 versuchte zum ersten Mal,Kulturgüter in Friedenszeiten und im internationalen Kunsthandel zu schützen. Das Übereinkommen bedarf der Umsetzung in nationale Gesetze der Vertragsstaaten. Das haben die USA und die Schweiz bereits getan. Deutschland ist dabei, ein solches Umsetzungsgesetz zu erlassen. Der Entwurf für ein deutsches Umsetzungsgesetz ist noch verbesserungsbedürftig. Das Unidroit-Übereinkommen von 1995 ist ein gutes Übereinkommen. Es wird noch eine Weile dauern, bis es als Minimalstandard in Quellenund Marktstaaten ratifiziert und in Kraft gesetzt wird. Aber ihm gehört die Zukunft. 1. Leicht gekürzter und etwas überarbeiteter Vortrag, gehalten anlässlich des Symposiums "Schutz von Kulturgütern. Internationale Erfahrungen und Perspektiven" am 23. Mai 2006 in Hamburg. 2. Deutschland hat die Richtlinie im Kulturgüterrückgabegesetz von 1998 umgesetzt: Gesetz vom 15.5.1998 zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats verbrachten Kulturgütern (Kulturgüterrückgabegesetz-KultGü
Der Schutz materieller Kulturgüter in Lateinamerika
2011
Der Schutz der Kulturgüter erweist sich weltweit als unerlässlich. Dies betrifft etwa die Kontrolle des Zugangs zu archäologischen, historischen und künstlerischen Gütern und die Verhinderung ihrer Plünderung und des damit verbundenen rechtswidrigen Handels. 1 In einigen Regionen der Welt ist die Gefährdung der Güter jedoch größer als in anderen, vor allem in den Herkunftsländern, die sich von den so genannten Import-oder Marktländern unterscheiden. 2 In den Ländern Lateinamerikas ist das Schutzbedürfnis besonders groß. Aus diesem Grund wird in der vorliegenden Arbeit untersucht, wie der heutige Stand der Regelungen für den Schutz von Kulturgütern in einigen mittel-und südamerikanischen Ländern aussieht. Zum Kern der Arbeit gehört es aber auch festzustellen, ob und wie die Interessen der indigenen Völker in solchen Regelungen berücksichtigt werden. Der kulturelle Reichtum Lateinamerikas ist mit der ethnischen Vielfalt dieses Erdteils wesentlich verbunden, was darauf zurückzuführen ist, dass 7,71 Prozent der Bevölkerung etwa 400 indigenen Völkern angehören. 3 Daher sollen die Länder der Region nicht nur allgemeine, meistens auf internationaler Ebene entwickelte Rechtsnormen beachten, die den Schutz von Kulturgütern normieren. Sie sollen auch den Schutz der Kulturgüter der indigenen Völker garantieren. Die Hauptfrage der Arbeit lautet somit: Wie sind der Schutz und das Eigentum von Kulturgütern in Lateinamerika rechtlich geregelt, und in welcher Weise werden indigene Kulturgüter innerhalb solcher Regelungen berücksichtigt? 1 Das ist ein weltweites Phänomen. Besonders dringend in Regionen, in denen gegenwärtig bewaffnete Konflikte stattfinden, wie etwa im Irak und in Afghanistan. Jedoch auch in anderen Regionen, unabhängig davon, ob bewaffnete Konflikte stattfinden. Gut dokumentiert ist unter vielen anderen der Fall der Vigango aus Kenia; siehe Udvardy 2003. 2 In der Regel handelt es sich um Entwicklungsländer, aber nicht immer. Weitere Staate, wie etwa Italien, Japan und Griechenland zählen auch zu den Herkunftsländern. Es gibt aber auch Länder, die sowohl Ursprungs-als auch Marktländer sind, wie es bei den drei genannten Ländern der Fall ist. 3 OAS-Dokument OEA/Ser.G/CP/doc.3281/00, 15.03.2000, Informe Anual del Instituto Indigenista Interamericano a la OAS-Asamblea General.
Zum Schutz mobilen Kulturguts in Eretria
2014
Das antike Eretria an der Südküste Euböas ist dem Fachpublikum wohlbekannt. Der Platz mit dem geeigneten Hafen und einem als befestigte Akropolis genutzten Hügel mit Blick über den gesamten Euböischen Golf war seit der Bronzezeit besiedelt (Abb. 1). Für die "Dunklen Jahrhunderte" am Übergang von der Bronze-zur Eisenzeit ist für Eretria bislang keine Besiedlung nachgewiesen. Zeugnis von der Lebensform und vom kulturellen Reichtum bieten die Überreste der Siedlung und der Nekropolen von Lefk andi, ca. 15 km westlich von Eretria. Die ersten nachweislichen Spuren der erneuten Besiedlung Eretrias werden in die erste Hälft e des 8. Jh. v. Chr datiert. Die Siedlung wuchs rasch an. Da die Bewohnerzahl in Lefk andi zur gleichen Zeit abnahm, kann eine Umzugswelle von einem Ort zum anderen nicht ausgeschlossen werden. Die Wohnhäuser waren in mehrere Nuclei zusammengefasst, die vermutlich auf eine Auft eilung der Fläche in mehreren Gruppen oder Familien hinweist. Dafür sprechen auch die ebenfalls in Gruppen angelegten kleinen Nekropolen und das Fehlen eines grossen einheitlichen Friedhofs. Beispielhaft ist ein kleiner Friedhof am Westrand Eretrias, wo mehrere Individuen um das reiche Grab eines Gruppenführers (dem sog. Heroon) herum bestattet worden waren. Nach den Bestattungen wurde aus Steinplatten ein grosses Dreieck zur Betonung der Bedeutung des Bestatteten angelegt, und es gab Hinweise auf einen Ahnenkult. Die Gemeinschaft war demzufolge nicht länger von einer Elite geführt, sondern ehrte einen der letzten Vertreter dieser älteren Gesellschaft sform. So lassen sich die ersten Schritte hin zu einer Zivilgesellschaft , derjenigen der griechischen Polis, nachweisen. Seit dem 8. Jh. v. Chr. befuhren Händler aus Eretria das Mittelmeer und gründeten Kolonien an seinen Küsten. Als Brücke zwischen Orient und Okzident hatte Eretria entscheidenden Anteil an der Verbreitung des semitischen Alphabets und orientalischer Religionsvorstellungen im Westen. Während Keramik aus Euböa generell und Eretria konkret im 8. Jh. v. Chr. im ganzen Mittelmeerraum verbreitet war, endet dieser Export um ca. 700 v. Chr. fast vollständig. Zwar wurde versucht, diesen Wandel mit dem aus historischen Quellen bekannten Lelantinischen Abb. 1. Eretria. Blick auf das Westquartier und die Akropolis.
Die Konstituierung von Cultural Property
2010
Die interdisziplinäre Forschergruppe zur Konstituierung von Cultural Property nahm ihre Arbeit am 1. Juni 2008 auf. Interdisziplinarität ist ein wissenschaftliches Abenteuer, während dessen sich nicht nur scheinbar unüberwindbare epistemologische Grenzziehungen zeigen, sondern die Forschenden auch Durchbrüche oder zumindest Durchblicke durch gerade diese Grenzen erleben. Neben Forschungsergebnissen, die die jeweilige disziplinäre Forschung fördern, ist es uns ein Anliegen, in diesem ersten Band unserer Publikationsreihe auch einige Ergebnisse vorzustellen, die das Zusammenwirken von Kultur-und Sozialwissenschaften mit juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Disziplinen exemplarisch zeigen. Dies ist unserem Forschungsthema geschuldet, denn die Konstituierung von Cultural Property resultiert auch aus Ideen und Konzepten, die aus dem Wissenstransfer in die Öffentlichkeit aus den beteiligten Fächern in Vergangenheit und Gegenwart erwachsen. Der Band versammelt Ergebnisse aus disziplinären Teilprojekten mit Beiträgen, die sich aus interdisziplinärer Zusammenarbeit ergaben. Sie werden ergänzt von einem Beitrag und einem Kommentare von Fellows und Mitgliedern unseres Expertennetzwerks. Gerade diesen möchten wir danken für die vielfältigen Impulse und die konstruktive Arbeit mit uns in Workshops und vielen Einzelgesprächen während kürzerer und längerer Aufenthalte: Rosemary Coombe (Toronto) und Ejan Mackaay (Montreal) verbrachten mehrmonatige Fellow Aufenthalte in Göttingen und haben unser Denken und Argumentieren durch viele Einzel-und Gruppengesprächen, bei denen sie sich für die Interessen und Fragen der Nachwuchskräfte unserer Forschergruppe interessiert haben, vorangebracht. Bruno S. Frey (Zürich) verbrachte eine kurze aber produktive Fellow-Strecke mit uns in Göttingen und Valdimar Hafstein (Reykjavík), Jason Baird Jackson (Bloomington), Dorothy Noyes (Columbus) sowie Silke von Lewinsky (München) haben ii während ihrer Kurzbesuche in Vorträgen und Gesprächen unser Forschungsthema reflektiert. Keebet von Benda-Beckmann (Halle), Michael Hahn (Lausanne), Sabine Maasen (Basel) sowie Nele Matz-Lück (Heidelberg) vermittelten eine Außenperspektive in unsern Workshops, und Christoph Brumann (Halle), Tatjana Flessas (London) und William Logan (Burwood Victoria) nahmen als äußerst aktive Diskutanten an der ersten Klausurtagung teil. Dank geht aber auch an die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, die sowohl in der Koordination wie auch in den Einzelprojekten tatkräftige Unterstützung leisten. Den Koordinatorinnen der Forschergruppe, Arnika Peselmann und Marianna Bicskei, sei an dieser Stelle namentlich gedankt für ihren Einsatz, der den reibungslosen Ablauf vieler paralleler Unternehmungen gewährleistet. Dank gilt auch den MTV-Kräften der beteiligten Institute und Lehrstühle, die sich in bewundernswerter Weise mit den sich stets verändernden Modalitäten von Mittelabruf, Abrechnung, Werk-und Honorarverträgen und Reisekostengesetzen befassen. Unsere Forschergruppe wird durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft gefördert, die Antragstellung ebenso wie infrastrukturelle Aspekte der laufenden Arbeit wurden und werden durch die Georg-August-Universität Göttingen mitgetragen. Beiden Förderinstitutionen sei hiermit gedankt.