Die Klagebefugnis von Verbänden in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg (original) (raw)

Die Klagebefugnis von Umweltverbänden unter Anpassungsdruck des Völker- und Europarechts

Die Verwaltung, 2012

The Aarhus Convention requires its parties, among them the EU and almost all of its Member States, to facilitate access to justice for NGOs promoting environmental protection. However, both the conditions under German law for bringing a claim to German administrative courts and the prerequisites under primary EU law for taking a case to the Union judicature fall short of this requirement. This is all the more astonishing since the CJEU is traditionally perceived as being more prone to admitting individual claims than the German jurisprudence. The current article seeks to explore the background of the access deficits established for the respective legal order. In the EU part, it offers for the first time a comprehensive analysis of the effects, with respect of NGOs promoting environmental protection, of the widening of direct access to Union courts for natural and legal persons brought about by the Treaty of Lisbon.

Das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

2017

Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europaischen Union sind im nationalen Recht unmittelbar wirksam und befahigen die Burgerin oder den Burger, sich darauf zu berufen und deren Rechtsdurchsetzung zu verlangen. Aus diesem Grunde sind die Entscheidungen des EuGH und die entsprechenden Gerichtsverfahren auch fur das italienische Steuerstreitverfahren von beachtlicher Relevanz. Dies zeigt auch der Umstand, dass bei den Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europaischen Union in den letzten Jahren die Rechtssachen, die das Steuerrecht betreffen, nach der Statistik des EuGH, die relative Mehrheit der eingeleiteten Verfahren ausmachten und beispielsweise weit mehr Falle betrafen als die Rechtssachen, die die Einhaltung der einzelnen Grundfreiheiten zum Inhalt hatten.

Die Rechtsstellung schweizerischer Unternehmen in Verfahren vor dem Gerichtshof der EU, insbesondere im Wettbewerbs- und Aussenwirtschaftsrecht

The study has shown that Swiss enterprises - and those from other non-member countries doing business in the European Union (EU) - can generally expect to be treated in a fair and non-discriminatory manner when involved in proceedings before the European Court of Justice. Certain problems and additional costs may arise due to the very restrictive approach to the admissibility of individual complaints in the Court, the lengthy and ever longer duration of the proceedings and the need to be represented by attorneys who are established in the EU. However, these cannot be deemed discriminatory and have to be faced in a similar way by enterprises who have their seat in one of the Member States. However, the EU rules on dumping are problematic. The rules themselves and certainly their handling by Commission and Council are frequently incompatible at least with the spirit if not the wording of the GATT/WTO agreements. The entire subject may well be a topic for future negotiations between th...

Das Verhältnis europäischer zu nationalen Gerichten im europäischen Verfassungsverbund

Das Verhältnis europäischer zu nationalen Gerichten im europäischen Verfassungsverbund, 2006

I. Einleitung [S.6] Das Verhältnis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Gerichts erster Instanz (EuG) zu den nationalen Gerichten ist ein nahezu unerschöpfliches Thema, juristisch und rechtspolitisch. 1 Vielleicht mehr noch als andere Gebiete des Europarechts bietet dieses Verhältnis Gelegenheit, sich angesichts immer neuer Entwicklungen über die Gestalt des Europäischen Verfassungsverbundes 2 zu vergewissern, hier unter dem Aspekt des Justizverbundes. Die Art und Weise, wie europäische und nationale Rechtsprechung sich zueinander verhalten-kooperativ, konfrontativ oder in kritischer Distanz-lässt Rückschlüsse auf den erreichten Integrationsstand, auf das Verhältnis von nationalem zu europäischem (Verfassungs-) [S.7] Recht und auf die Natur der Europäischen Union selbst zu. Die neuere Rechtsprechung einiger nationaler Verfassungsgerichte und des EuGH, aber auch die gegenwärtige verfassungspolitische Lage der Union bieten reichlich Anlass, das Thema erneut aufzugreifen.

Die Ausübung übertragener Normsetzungsbefugnisse durch die Europäische Kommission – Verfahrensrecht in einer neuen Dimension

Zg Zeitschrift Fur Gesetzgebung, 2012

Dieser Artikel geht der Fragestellung nach, wie sich das EU Verfassungs-und Verwaltungsverfahrensrecht der EU im Hinblick auf übertragene Normsetzungsbefugnisse der EU in den ersten Jahren seit in Krafttretens des Vertrages von Lissabon entwickelt hat. Was muss in Zukunft geschehen, um Legalität und Legitimität dieser Form der Ausübung hoheitlicher Gewalt auf der Unionsebene zu gewährleisten? Der Artikel fragt nach den Bedingungen zum Erlass solcher Akte, administrativer, politischer und judikativer Kontrollmechanismen und potentieller Wirkung der verschiedenen Strukturen. Dazu analysiert er in einem ersten Teil die Unterscheidung des AEUV zwischen delegierten Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV als den zwei verschiedenen Formen verbindlicher unter-gesetzlicher Rechtsakte der EU. Der Artikel geht dann auf die ersten Erfahrungen in der Realität der Gesetzgebungspraxis und die ersten Erfahrungen ein, die mit der Existenz dieser Formen 1 Prof. Dr. Herwig C.H. Hofmann M.Jur. (Oxon) ist Professor für europäisches und transnationales öffentliches Recht an der Universität Luxemburg; Prof. Dr. Alexander Türk MA (Augsburg) LL.M. (Brügge) ist Professor of Law, Law School, Kings College, London. gesammelt wurden. Dabei werden sowohl administrative, politische als auch Formen gerichtlicher Kontroll-und Einflussmöglichkeiten ins Auge gefasst. Der Artikel endet mit einem Ausblick auf die sich entwickelnde Debatte zu einem EU Verwaltungsverfahrensrecht, das im Hinblick auf die Artikel 290 und 291 AEUV gut daran täte, auch die Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, die auf eine exekutive abstrakt generelle Rechtsetzung zuarbeiten. Auf die Kommission Übertragene Normsetzungsbefugnisse Der Vertrag von Lissabon hat bekanntlich die formale Unterscheidung zwischen verschiedenen Typen von untergesetzlichen Rechtsakten in delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und Durchsetzungsakten nach Artikel 291 AEUV eingeführt. 2 Darin sind folgende Möglichkeiten der Befugnisübertragung vorgesehen: Die Kommission kann beauftragt werden nicht-wesentliche Aspekte der Gesetzgebung (materielle Gesetzgebung) nach Artikel 290 AEUV in delegierten Rechtsakten mit abstrakt-generellem Regelungsgehalt zu erlassen. Ferner kann sie, ausnahmsweise auch der Rat, dazu ermächtigt werden, Durchführungsakte entweder als Akte mit abstrakt-generellem oder mit konkretindividuellem Regelungsgehalt zu erlassen (Artikel 291 AEUV). 3 Die Unterscheidung des AEUV zwischen delegierten Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV und Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV basiert im Prinzip auf unterschiedlichen Möglichkeiten parlamentarischen Einflusses auf exekutive Rechtsetzung auf Unionsebene. Während das Europäische Parlament sich bei delegierten Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV unmittelbare Kontrollfunktionen vorbehalten kann, ist sein Einfluss bei Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV im Wesentlichen auf die Mitwirkung im Gesetzgebungsprozess bei Erstellung der Komitologieverordnung beschränkt. Die Bedingungen, Wirkungen und Unterscheidungskriterien dieser Formen der Rechtsakte sind Gegenstand der folgenden Überlegungen dieses Teils des Artikels. Der darauf folgende analysiert dann alternative Kontrollmöglichkeiten.