Europäisches Unionsrecht (original) (raw)

Die Europäische Union als Grundrechtegemeinschaft

2020

Der Beitrag untersucht das den Staaten der Union gemeinsame Verständnis von Menschen-und Grundrechten und zeigt exemplarisch auf, wo Defizite in den Institutionen und der Praxis des Menschenrechtsschutzes in der Europäischen Union bestehen. Die Wahrung der Menschenrechte bildet nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zusammen mit Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit das Wertefundament der Union. Neben Artikel 2 findet sich in Artikel 21 EUV die Förderung der Menschenrechte als Ziel der auswärtigen Politik. In den Europawissenschaften wird der Charakter der Union als "normative power", "ethical power", Zivilmacht oder "international good citizen" debattiert. Die verschiedenen Konzepte betrachten die Europäische Union als einzigartigen Akteur der Weltpolitik: Sie unterscheidet sich von anderen Akteuren durch ihre supranationale Struktur als Gebilde "sui generis", respektiert und fördert universelle Werte, wie Menschenrechte, und zeichnet sich in der internationalen Politik durch einen vergleichsweise hohen Respekt für das Völkerrecht aus. 1 Zuerst wird die rechtliche Verankerung von Menschenrechten in der Union aufgezeigt, so wie sie sich aus internationalen und europäischen Verträgen speist. Sodann wird das europäische Menschenrechtsverständnis erläutert. Schließlich werden zum einen institutionelle Defizite beim Schutz der Grund-und Menschenrechte aufgezeigt. Zum anderen werden exemplarisch gegenwärtige Defizite der Union beim Schutz der Menschenrechte dargestellt. A.

Europäische Union

Informationen zur politischen Bildung / izpb Überarbeitete Neuauflage 2015 279 Europäische Union 2 EUROPÄISCHE UNION Informationen zur politischen Bildung Nr. 279/2015 7 24 45 29

Europarecht

1995

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdruckes, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendungen, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der Fassung vom 24. Juni 1985 zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

Verfassungspolitik in der Europäischen Union

Vorwort Nachdem die Problematik der europäischen Verfassungsentwicklung lange Zeit eine Domäne spezialisierter Europaforscher war, ist die Diskussion mit ihrer expliziten Thematisierung durch den Konvent zu einer öffentlichen Debatte geworden, die breitere Kreise erreicht als früher und auch in der Wissenschaft stärker thematisiert wird. Die meisten einschlägigen Diskussionsbeiträge lassen sich aber ihr Thema von der politischen Tagesordnung vorgeben und bleiben damit sehr aktualitätsbezogen. Daran ist nichts auszusetzen, wenn man der Ansicht ist, dass Wissenschaft auch eine Rolle bei der Gestaltung gesellschaftlicher Zustände spielen soll. Allerdings verleitet das Gefühl, einen Beitrag zu einem bedeutenden Ereignis leisten zu können leicht dazu, den Untersuchungs-und Handlungsgegenstand aus allzu großer Nähe zu betrachten und größere Zusammenhänge aus dem Blick zu verlieren. Genau dies scheint ein Problem der gegenwärtigen Debatte zur Verfassung der EU zu sein. Sie leidet unter vier miteinander zusammenhängenden Problemen: einer zu hohen Staatsbezogenheit, einem Mangels an vergleichenden Perspektiven, dem Fehlen interdisziplinärer Ansätze sowie der Vernachlässigung analytischer Fragen zugunsten normativer Belange. Zu hohe Staatsbezogenheit: Die Verfassungen politischer Systeme, die üblicherweise als Maßstab und Inspiration für die EU-Verfassung herangezogen werden, sind Staatsverfassungen. Wenn man aber aus der Geschichte lernen will, so muss die Frage beantwortet werden, ob bei einer Übertragbarkeit der konkreten Entstehungs-und Wirkungsumstände sowie der Strukturprinzipien solcher Verfassungen auf ein nichtstaatliches politisches System wie die EU nicht wesentliche Unterschiede beider Systemtypen übersehen werden. Mangel an vergleichenden Perspektiven: Historisch haben sich sehr unterschiedliche Staatsverfassungen als Reaktionen auf spezifische gesellschaftliche Kontextbedingungen entwickelt. Um überhaupt verstehen zu können, dass die eigene Verfassung nicht notwendigerweise die optimale Lösung allgemeiner verfassungspolitischer Probleme darstellt, sondern nur einen unter mehreren möglichen Entwicklungspfaden, und dass es auch völlig anders geartete gesellschaftliche Kontexte gibt, in denen Verfassungen bestehen und auf die sie reagieren müssen, ist eine vergleichende Analyse notwendig. Diese könnte nach Fällen fragen, in denen ein politisches System bei der Verfassungsgebung mit ähnlichen funktionalen Problemen konfrontiert war wie das der EU. Eine solche Auswahl ist nur theoretisch begründet möglich, müsste aber in jedem Fall über die immer wieder analysierten Standardfälle Frankreich, Großbritannien und USA hinausgehen. Fehlen interdisziplinärer Ansätze: Die Frage des Ausgestaltung, der Entstehung, der Wirkung und der Bewertung von Verfassungen sind ein Thema für die Politik-, Rechts-und Wirtschaftswissenschaft.

Die Europäische Union zwischen Völkerrecht und Staatsrecht

1995

Vl. Supranationalität und Souveränität im Europäischen Integrationsprozess A. Der Begriff der Supranationalität B. Der eigenständige Rechtscharakter des Gerneinschaftsrechts C. Die Souveränität als Abgrenzungsmassstab 1. Die Abgrenzung der Supranationalität gegenüber der völkerrechtlichen Ebene a) Die Abgrenzung der EU gegenüber internationalen Organisationen b) Die Abgrenzung der EU gegenüber dem Staatenbund 2. Die Abgrenzung der Supranationalität gegenüber der staatsrechtlichen Ebene VII. Schlussbemerkung