„Der gesellschaftliche Wandel im Privatrecht“ (original) (raw)
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Der privatrechtliche Diskurs der Moderne
Die zunehmende Überlagerung des Privatrechts durch "materiale" Wertungen wird inzwischen auch von Kritikern meist als Tatsache anerkannt. Dennoch scheint dies der Tragfähigkeit und theoretischen Konjunktur des normativ geschlossenen Privatrechtsmodells einer staatsfernen "Privatrechtsgesellschaft" keinerlei Abbruch zu tun. Die vorliegende Abhandlung geht der Frage nach, wie sich dieses auf den ersten Blick paradoxe Phänomen erklären lässt. Der Schlüssel zu einer Antwort liegt in der Ideengeschichte der Moderne seit der Wende zur Neuzeit. Die Abhandlung hat der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München im Sommersemester 2012 als Habilitationsschrift vorgelegen. Zu ihrer Entstehung haben viele Münchener und Gießener Kollegen, Mitarbeiter und Freunde beigetragen, denen mein ausdrücklicher Dank gilt. Hervorgehoben sei an dieser Stelle mein verehrter Lehrer Claus-Wilhelm Canaris, dessen fachliches wie persönliches Vorbild mir immer Ansporn und Leitbild sein wird. Ihm sei dieses Buch in Dankbarkeit gewidmet. Besonderen Dank schulde ich auch Horst Eidenmüller für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens, Duncan Kennedy für erneut zahlreiche Anregungen im Rahmen meines S. J. D.-Studiums an der Harvard Law School, Jürgen Habermas und Armin Nassehi für die freundliche Gestattung der Titelanleihe "Diskurs der Moderne", Florian Breimesser für vielfältigen Austausch und Unterstützung bei der Materialsuche sowie Dieter Simon und den Teilnehmern seines im Sommersemester 2013 an der Humboldt-Universität zu Berlin veranstalteten Seminars über das vorliegende Buch, dem ich wesentliche Impulse für die Fertigstellung der endgültigen Fassung verdanke. Zu danken habe ich schließlich der Deutschen Forschungsgemeinschaft für die großzügige Unterstützung der Drucklegung sowie Franz-Peter Gillig und dem Verlag Mohr Siebeck für die Aufnahme des Werks in das Verlagsprogramm.
Der privatrechtliche Diskurs der Moderne revisited
Kritische Justiz
Der privatrechtliche Diskurs der Moderne revisited Der privatrechtliche Diskurs der Moderne ist-titelgebend für die 2014 erschienene Schrift der Verfasserin zum Thema 1-ein genuiner Diskurs der Moderne, dessen Existenz, normative Grundlagen und Strukturen nur vor dem ideengeschichtlichen Hintergrund der neuzeitlichen Moderne verständlich sind und der die Legitimationsmechanismen ebenso wie die Aporien der gesellschaftlichen Moderne in seinen eigenen Diskussionsstrukturen widerspiegelt. 2 Privatrecht ist damit ungeachtet des Fortbestands älterer, insbesondere römischrechtlicher Begriffsschichten erst seit der Wende zur Neuzeit als normativ und wissenschaftlich kohärentes Konzept denkmöglich und diskussionsfähig geworden. Anderseits folgt aus der normativen Ambivalenz der neuzeitlichen Moderne, die sich ebenfalls im modernen Privatrecht widerspiegelt, eine präzisere Erklärung für normative Grundprobleme des Privatrechts, die sich mit Begriffen wie der vielbenutzten "Materialisierung" nur unvollkommen beschreiben lassen. Seitdem hat sich der privatrechtliche Diskurs der Moderne als geradezu unerschöpfliche Quelle für die unendliche Geschichte der Privatrechtstheorie erwiesen. 3 Gilt das im Jahr 2020 immer noch? Was hat sich seitdem im privatrechtlichen Diskurs verschoben? Befördert die Konstruktion eines privatrechtlichen Diskurses bereits als solche einen politischen Quietismus, der den demokratischen Gesetzgeber außer Acht lässt und das Privatrecht als "Koordinationsrecht der herrschenden Klassen" 4 bewusst oder
Privatheit – Privatsphäre: Normative Konzepte im Wandel
Medienimpulse, 2013
Im Zusammenhang mit der Nutzung von Social Networks Sites wie Facebook ist von Exhibitionismus und einer Kultur der Freizugigkeit die Rede. Aber geben die NutzerInnen wirklich ihre Privatsphare auf? Ist das offentliche Ausbreiten privater Lebensbereiche wirklich originar neu? Welche medienhistorischen und sozialphilosophischen Traditionen finden sich? Dieser Artikel untersucht (historisch) normative Konzepte der Privatheit.
Privatrecht in unsicheren Zeiten" Zur Einführung
Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs, 2017
ToȱwhatȱdegreeȱdoȱcivilȱlawȱjudgmentsȱfromȱtheȱperiodȱofȱNationalȱSocialismȱinȱAustriaȱreflectȱNaziȱideology?ȱHowȱdidȱ judgesȱcomplyȱwithȱtheȱNaziȱregime'sȱracistȱandȱtotalitarianȱlegalȱpolicies?ȱDidȱNaziȱjudgesȱpreferȱtoȱrelyȱonȱaȱpositivȬ istȱapplicationȱofȱNationalȱSocialistȱlegislationȱorȱdidȱtheyȱinsteadȱuseȱanȱextensiveȱinterpretationȱofȱtheȱ'generalȱclausȬ es'ȱofȱCivilȱLawȱtoȱpromoteȱtheȱNationalȱSocialistȱideology?ȱTheȱarticleȱpresentsȱtheȱstateȱofȱresearchȱwithȱregardȱtoȱ theseȱquestionsȱandȱpointsȱoutȱinȱwhichȱwaysȱtheȱanalysisȱofȱstillȱextantȱ holdingsȱofȱVienneseȱcivilȱ lawȱcourtsȱfromȱ 1938ȱtoȱ1945ȱcontributesȱtoȱaȱbetterȱunderstandingȱofȱtheȱpossibilitiesȱandȱconstraintsȱofȱjudicialȱ'autonomy'ȱinȱPrivateȱ LawȱjurisdictionȱinȱAustriaȱ1938ȱtoȱ1945.ȱHistoricalȱresearchȱusingȱtheȱpreservedȱdocumentsȱfromȱtheȱVienneseȱReȬ gionalȱCourtȱ(LandgerichtȱWien)ȱrevealsȱaȱbroadȱvarietyȱofȱmethodologicalȱapproachesȱandȱhighlightsȱtheȱdifficultyȱofȱ associatingȱoneȱspecificȱlegalȱmethodologyȱwithȱaȱNationalȱSocialistȱpartisanshipȱofȱjudges.ȱ
Kant Über Privatrecht Und Öffentliches Recht
2020
In seiner 1947 erschienenen Rede "Sozialismus der Wohlfahrt und Sozialismus des Rechtes" vertritt Julius Ebbinghaus einen "Sozialismus des Rechtes", in dessen Exposition sich folgende Sätze finden: "Alle wahre Sozialpolitik ist […] Befreiungspolitik. Der Staat selbst ist durch und durch Freiheit, und in ihrem Interesse hat er das souveräne Recht und die Pflicht, die privatrechtliche Verfügungsgewalt einzuschränken auf die Bedingungen einer wechselseitigen Unabhängigkeit aller in der möglichen Verfolgung ihres Glückes." 1 Dass diese Worte gegen den Liberalismus als Ideologie des uneingeschränkt freien Unternehmertums gerichtet sind, ergibt sich aus der folgenden Beschreibung eines seinem Sozialismus des Rechts gegenübergestellten Prinzips: "Das Prinzip, jeder müsse frei seinem Glücke nachgehen können, ohne dass der Staat verpflichtet sei, ihn zu verhindern, andere in der möglichen Verfolgung ihres Glückes von seinem Belieben abhängig zu machen. Wenn die Meinung, dass eine solche Verpflichtung des Staates gegenstandslos sei, weil der Gang der wirtschaftlichen Entwicklung von selber diesem Übel steuern würde, Liberalismus heißt, so beruht der Liberalismus in der Tat auf einem grundsätzlichen Irrtum-ja er enthält einen Widerspruch. Wo jeder frei ist, von seinem (Privat)rechte zu seinem Glücke Gebrauch zu machen ohne Rücksicht darauf, ob er durch diesen Gebrauch irgend jemand anderem ein Gesetz für die Möglichkeit, sein Glück zu suchen vorschreibt, da herrscht überhaupt nicht Freiheit, sondern Willkür." 2 Und schließlich heißt es über das Eigentum: "außer in Beziehung auf einen wenigstens möglichen allgemeinen Willen ist gar kein Eigentum denkbar, weil nämlich kein Erwerb der Sachen als ursprünglich durch einen einseitigen Willensakt entstanden, gedacht werden kann; dieser Erwerb bedarf der Möglichkeit allgemeiner Zustimmung. Folglich kann niemand im Widerspruch mit einer solchen möglichen Zustimmung aller derer, mit denen er in Rechtsgemeinschaft steht, Eigentümer sein, und die Einschränkbarkeit meiner Verfügungsfreiheit durch Gesetze des öffentlichen Rechtes ist in der rechtlichen Möglichkeit des Eigentums selbst enthalten." 3 1 Ebbinghaus, Julius (1947): "Sozialismus der Wohlfahrt und Sozialismus des Rechtes".
Das Private ist politisch! Hermeneutische Ungerechtigkeit als Alltagserfahrung
Ethik & Unterricht, 2024
Mithilfe der Theorie zur hermeneutischen Ungerechtigkeit von Miranda Fricker und anhand von Beispielen aus dem Alltag wird die Frage gestellt, inwiefern wir unsere privaten Erfahrungen und damit unser Selbst nicht artikulieren können, weil es dafür keine öffentlich geteilten sprachlichen Deutungsmuster gibt, und was wir daran ändern können.
MPIL Research Paper Series, 2019
The distinction between public law and private law lacks explanatory force and is questionable also for normative reasons. None of the usual theories on this divide fits to the actual distinction as we know it in Western legal systems. If the distinction is codified, however, we have to find a doctrinal solution to distinguish public law cases from private law cases. We argue that the only viable solution is to accept the traditional categorisation of well-known cases. For new types of cases we can only rely on analogies to well-known traditional cases in order to qualify them as belonging either to public law or to private law. Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht überzeugt je nach Unterscheidungstheorie aus unterschiedlichen Gründen weder deskriptiv noch normativ. Das hat praktische Konsequenzen für die rechtsdogmatische Anwendung der Unterscheidungstheorien. Da einerseits die klassischen Unterscheidungstheorien theoretisch scheitern und andererseits die Aufteilung doch in zahlreichen Rechtsordnungen positivrechtlich verankert ist, bleiben einzig die Tradition der Unterscheidung und für neue Fälle ein Analogieschluss in Anlehnung an die Tradition als rechtsdogmatisches Zuordnungskriterium übrig.
In der folgenden Arbeit möchte ich versuchen das öffentliche und das private Leben der Menschen in Athen im 5. Jh. v. Chr. zu beleuchten. Hierfür möchte ich mich der bei Thukydides niedergeschriebenen Totenrede des Perikles bedienen und die Aspekte herausfiltern, die die öffentliche und private Struktur zu jener Zeit wiedergibt.