Nigeria’s Counter-Insurgency: Striking the Balance between National and Human Security (original) (raw)

The Boko Haram Uprising: how should Nigeria respond?

Third World Quarterly, 2012

This article analyses the conditions for jihadist expansion in the Sahel region. The vacuum, which was created by the war in Libya, plays, of course, an important role. However, it is primarily the weakness of the state in this region which favours jihadist activities. Inadequate legitimacy, inefficiency, and corruption of governments as well as structural poverty and unemployment make such movements attractive. The author focuses on mid-and long-term regional co-operation, including the key regional player Algeria, and on efforts to restabilise failing states rather than on military intervention.

The Complex Dynamics of Religious Conflicts and the Boko Haram Sectarian Crisis in Nigeria

SSRN Electronic Journal, 2016

Die Freiheitsrechte weisen unterschiedliche Dimensionen und Schichten auf. Ihr Adressat ist der Staat, der gehalten ist sie zu achten. Dies geschieht auf zwei unterschiedliche Arten: Als subjektive Rechte berechtigen sie das Individuum und verpflichten den Staat, das Thema des betreffenden Freiheitsrechts (also etwa Glaube und Gewissen gemäss Art. 15 BV) unbedingt zu achten. Dabei erhält der Berechtigte durch die Glaubens-und Gewissensfreiheit die Befugnis, allfällige Verletzungen des Rechts auf dem Wege der Beschwerde oder Klage vor staatlichen Gerichten abzuwehren. Das Recht beinhaltet also einen prozessrechtlichen Anspruch auf effektive Durchsetzung und Abwehr staatlicher Eingriffe. 1 In der Schweiz gehört diese Dimension der Freiheitsrechte zum Bereich des Bundes(verfassungs)rechts. Die Freiheitsrechte haben sodann auch eine objektivrechtliche oder institutionelle Dimension, indem sie die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsordnung objektiv anleiten sollen. Bei der Glaubens-und Gewissensfreiheit wird diese Dimension im Wesentlichen vom kantonalen Recht übernommen 2 , wie Art. 72 BV deutlich macht. So ist etwa die Raumplanung sowie die konkrete Bau-und Zonenordnung in den Gemeinden eine Angelegenheit der Kantone. Die baurechtlichen Vorschriften sollen dabei auch die Glaubens-und Gewissensfreiheit berücksichtigen, indem das kantonale Baurecht Sakralbauten zwar nicht überall, aber wenigstens grundsätzlich ermöglicht. Die aus dieser objektiven Dimension erwachsenden Ansprüche werden primär nicht von den Gerichten, sondern vom Gesetzgeber umgesetzt, der dafür zu sorgen hat, dass die betreffende Gesetzgebung freiheitlich und im Sinne des betreffenden Freiheitsrechtes ausgestaltet wird. Der Bau von Sakralbauten, wie eben Minaretten, gehört in diesen Themenbereich. Es ist primär eine Angelegenheit des kantonalen und kommunalen Gesetzgebers, den Leitideen des Art. 15 BV nachzuleben. Die Gerichte können höchstens dann einschreiten, wenn eine Glaubensgemeinschaft

Demokratie, ethnische Konflikte, Staatsverfall. Der Aufstieg der Milizen in Nigeria

Einleitung Mit dem Übergang zur Demokratie, Anfang 1999, verband sich die Hoffnung, dass eine vom Volk gewählte Regierung besser in der Lage ist, einen Aus gleich zwischen den 400 rivalisierenden Ethnien des Landes herbeizuführen. In den 15 Jahren Militärdiktatur hatten Hausa-und Fulani-Politiker den Staats apparat kontrolliert, und selbst in den vorangegangenen Jahren, als zivile und militärische Regimes einander abwechselten, hatten die Machthaber aus dem islamischen Norden ihren Rivalen nie die Möglichkeit gegeben, auf demokra tische Weise an die Macht zu kommen. Die Diskriminierung gegen Politiker aus dem Süden zeigte sich am deutlichsten bei der Präsidentschaftswahl von 1993. Sobald sich abzeichnete, dass Moshood Abiola, ein Y oruba aus dem Südwesten Nigerias, die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, ließ General Babangida die Wahl annullieren. Unter seinem Nachfolger Sani Aba cha, der sich im November 1993 an die Macht putschte, wurde der siegreiche Kandidat sogar festgenommen und ohne Gerichtsverfahren jahrelang in Haft gehalten. Während all dieser Zeit hielten Yoruba-Politiker beharrlich daran fest, dass Moshood Abiola aus dem Gefängnis entlassen und als rechtmäßiger Präsident vereidigt werden müsse. Doch gleich nach dem plötzlichen Tod von General Abacha, im Juni 1998, kam auch sein Widersacher auf mysteriöse Weise ums Leben. Für die Bevölkerung im Yorubaland eine schockierende Nachricht. Vierzig Jahre lang hatte niemand von ihnen die Chance erhalten, durch demokratische Wahlen ins Präsidentenamt zu gelangen. Und nun sahen sich die Y oruba, die zweitgrößte Ethnie des Landes, erneut um ihre Hoffnun gen betrogen. Warum sollten sie weiterhin Mitglied der Bundesrepublik Nige ria bleiben, wenn sie davon ausgeschlossen waren, diesen Vielvölkerstaat zu regieren? Es scheint, unter Politikern wie Militärs hat sich damals der Eindruck durchgesetzt, dass Nigeria auseinander brechen wird, falls nicht endlich ein Vertreter des Südens ins höchste Amt aufrückt. Die drei großen Parteien, die mit dem demokratischen Transformationsprozess entstanden, trafen jedenfalls

Rivalität unter Eliten: Der Boko-Haram-Aufstand in Nigeria

The leaders of the Boko Haram rebels used to have close contact with the political establishment in the Muslim north of Nigeria. Presumably they still get financial support from politicians who want to put pressure on the Christian president from the south. However, the rebels are not an »instrument« of Muslim politicians. Their fight for a strict form of Sharia is not only directed against the regime of the Christian president, it also targets their own corrupt elites.

Landkonflikte, ethnische Vorherrschaft und forcierte Islamisierung in Nigeria

KAS/Auslandsinformationen, 2003

Durch Landknappheit und Dürren getrieben ziehen muslimische Hausa und Fulani aus dem Norden Nigerias südwärts und siedeln sich in Regionen an, in denen weitgehend christliche Minoritätenvölker leben. Die Migranten nehmen sich nicht nur Land, sie kommen auch mit dem Anspruch, in ihrer neuen Heimat die politische Herrschaft zu übernehmen. Durch den Auftrag, das Gesetz Gottes zu verbreiten, wird aus ihrer Landnahme eine heilige Mission, die von ihnen verlangt, die Ungläubigen von der Macht zu verdrängen.

Nation-und State-Building in Nigeria (1960-1966): Ansätze und Herausforderungen

In der vorliegenden Arbeit wird anhand des Beispiels Nigerias diskutiert, welche Komponenten bei dem Aufbau eines Nationalstaats erforderlich sind und was für Herausforderungen den Prozess eines gelingenden Nationalstaats einschränken können. Dazu wird auf ein Konzept von Jochen Hippler zurückgegriffen, welcher drei zentrale Elemente für erfolgreiches „Nation-Building“ anführt: eine gemeinschaftsbildende Ideologie, die Integration der Gesellschaft und ein funktionsfähiger Staatsapparat. Dieses theoretische Konzept wird gewissermaßen als Schablone für den „Nation-Building“-Prozess in Nigeria verwendet, um zu überprüfen, welche Bedingunsfaktoren die Bildung eines nigerianischen Nationalstaats beeinflusst haben. Dabei wird schwerpunktmäßig die Phase der sogenannten ersten Republik Nigerias (1960 – 1966) berücksichtigt, da die ersten postkolonialen Jahre Nigerias für die Entwicklung des nigerianischen Nationalstaates als besonders bedeutsam erachtet werden können.

Securing The Peace With Security Companies? (point-counterpoint format in German magazine)

Welt-Sichten magazine , 2012

Startseite > Mit Sicherheitsfirmen den Frieden sichern? Mit Sicherheitsfirmen den Frieden sichern? Die UN heuern für Missionen zunehmend private Sicherheitsdienste an. Humanitäre Einsätze finden häufig in unsicheren Krisenregionen statt. Um dort etwa ihr Personal oder Hilfslieferungen bewachen zu lassen, greifen die Vereinten Nationen zunehmend auf das Personal privater Sicherheitsfirmen zurück. Die New Yorker Denkfabrik Global Policy Forum hat in einer Studie scharf kritisiert, diese Zusammenarbeit schade dem Ruf der Weltorganisation. Branchenvertreter hingegen sehen in der Kritik nur alte Vorurteile gegen die Sicherheitsindustrie. Ein Pro und Kontra. Siddha Hover [1], Doug Brooks [2], Lou Pingeot [3]