Rechtsprechungen zur Kostenerstattung von neuen Gesundheitstechnologien in der GKV: Eine systematische Übersicht (original) (raw)

Kostenerstattung in der GKV: Empirische Evidenz ihrer Effizienzwirkungen

GuS, 2007

Ein senkender Einfluss auf die Leistungsinanspruchnahme kann insofern weniger von einer isolierten Kosten-und Leistungstransparenz als vielmehr von einer damit gekoppelten finanziellen Eigenbeteiligung der Versicherten ausgehen, ist allerdings abhängig von deren Ausgestaltung. Felder und Werblow (2006) konnten für das Selbstbehalt-Modell der Techniker Krankenkasse "TK-Programm 240" einen selektionsbereinigten inanspruchnahmesenkenden Effekt von durchschnittlich 17 bis 25 % jährlich nachweisen.

Vergütung ambulanter ärztlicher Leistungen im Rechtsvergleich – Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit

2019

Wobei die Rechtsnatur entsprechender Verträge jeweils zu untersuchen bleibt. So werden in Österreich die "Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten, Dentistinnen/Dentisten, Primärversorgungseinheiten, Gruppenpraxen, Hebammen, Apothekerinnen/Apothekern, den Erbringerinnen/Erbringern von nach §135 der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskranken

Steuerung der Versorgung durch Vergütung? – Zu den Änderungen des vertrags(zahn)ärztlichen Vergütungsrechts durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)

GesundheitsRecht, 2012

gungsauftrages 35 handelt. Andernfalls entstehe kein Abrechnungsanspruch des Krankenhauses gegenüber den Kostenträgern. Im rechtskräftig entschiedenen Fall war auch keine Belegabteilung im Krankenhausplan ausgewiesen, so dass dem Krankenhaus eine Kostenerstattung versagt blieb. Das Sozialgericht Fulda 36 sieht die Beschäftigung von Honorarkräften innerhalb des Versorgungsauftrages dagegen unkritisch. Ein Krankenhaus sei berechtigt, seinen Versorgungsauftrag zwar nicht auszuweiten, aber zu optimieren. Und dazu dürfe es sich auch Dritter bedienen, § 2 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG; denn zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehörten auch die von ihm veranlassten Leistungen Dritter. Das Urteil des SG Fulda ist bisher nicht rechtskräftig und liegt dem Hessischen LSG vor. 37 Diese Auffassung konsequent zu Ende gedacht, würde bei dem Versuch der Ausweitung des Versorgungsauftrages eine Grenzziehung sehr er

Neue Schadensposten beim Regress der Krankenkasse im Arzthaftungsprozess?

Medizinrecht, 2023

Bergmann/Wever ab, weil es dort "nach den sachverständigen Feststellungen zu einem nicht vorwerf baren Höhenfehler als grundsätzlich mögliche Komplikation gekommen ist, die durch einen Befund an diesem Segment und weitere Risikofaktoren bei der Kl. trotz der röntgenologischen Markierung begünstigt wurde".

Erweiterte vorbehaltene Sicherungsverwahrung für neue Fälle, eine überraschende BGH-Entscheidung und ein TherapieUnterbringungsgesetz – ThUG – für sog. Altfälle

Neue Kriminalpolitik, 2010

MAGAZIN der Praxis, unsere Erkenntnisse und unsere Verpflichtungen. Immer wieder forderte er, dass die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Jugendgerichtstage ihre Erkenntnisse und Forderungen lauter und vernehmlicher an die Öffentlichkeit bringen sollten. Er kritisierte das Bild von der "gewalttätigen Jugend" als mediale Konstruktion und die Strafrechtsverschärfungsvorschläge als "Contraproduktiven Schwachsinn". Diese Äußerungen und auch die Forderung "Nicht mit Kanonen auf Spatzen zu schießen und die Geier zu verschonen" brachten ihm viel Applaus und zum Schluss stehende Ovationen ein. Abschließend fasste die neue Vorsitzende der DVJJ, Frau Prof. Dr. Theresia Höynck den Tagungsverlauf und die Ergebnisse zusammen, wobei sie u.a. auf den ‚Schwerpunkt Praxis' dieses Jugendgerichtstags sowie den bald erscheinenden Materialienband hinwies, auf den auch ich an dieser Stelle neugierig machen möchte.