Die Vollstreckung eines kassatorischen verwaltungsgerichtlichen Urteils (original) (raw)

Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Urteile (Erkenntnisse) in Polen und in Österreich

Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2016

Das Bestehen gemeinsamer Wurzeln der polnischen und osterreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist Anlass fur die folgende rechtsvergleichende Analyse der Regelungen uber die Vollstreckung von Entscheidungen dieser Gerichte in beiden Staaten. Dabei ist anzumerken, dass die Entwicklungen der maßgeblichen normativen Konstruktionen in den genannten Staaten unterschiedliche Richtungen genommen ha- ben, angefangen von der Zwischenkriegszeit bis zu den jüngsten Änderungen, welche die Ursache dafür sind, dass es momentan in Polen und in Österreich verschiedene Formen verwaltungsgerichtlicher Urteile (Erkenntnisse) gibt.

Die Gegebenheit und Vollständigkeit a priori der Kantischen Urteilstafel

Kant-Studien, 1997

Das Thema erinnert an Klaus Reichs bekannte Doktorarbeit Die Vollständigkeit der Urteilstafel 1 , in der das Problem der Vollständigkeit der Kantischen Urteilsfunktionen zuerst gezielt untersucht wurde. Reich hat damit ein Arbeitsprogramm begonnen, in dem ihm andere gefolgt sind 2 , nämlich die Tafel vom "höchsten Punkt" 3 in Kants transzendentaler Deduktion der reinen Verstandesbegriffe, der transzendentalen Apperzeption, abzuleiten. Seit Hegel 4 war es die vorherrschende Sicht der Kantforschung, Kants Tafel als bloß empirisch, d. h. auf den neueren aristotelischen Logikhandbüchern beruhend, die zu seinen Lebzeiten im Umlauf waren, und deshalb als vollständig anzusehen. So faszinierend Reichs Programm auch war-zumal es einen Kantisch transzendentalen 5 Zugang zum Problem versprach-, es erwies sich als Fehlschlag, da es auf einem systematischen Fehler beruhte: Es vernachlässigte den Unterschied zwischen metaphysischen und transzendentalen Erörterungen bzw.

Urteil vom 21.05.1976; Anmerkung

Kritische Justiz, 1976

Urteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 21. 5. 1976 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Franz-J osef Grünen [ ... ] gegen Johannes Gutenberg Universität [ ... ] 6500 Mainz I [. .. ] wegen Kündigung hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen-Zweigstelle Mainz-auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1976 durch den Richter Mossel als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Haug und Scheurer für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, daß die Kündigung der Beklagten vom 20. 2. 1976 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst hat. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger im Sinne seines Arbeitsvertrages weiterzubeschäftigen. 3. Es wird festgestellt, daß kein Anspruch des beklagten Landes auf Rückzahlung der Weihnachts zuwendung besteht. 4. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger den einbehaltenen Lohn in Höhe von 138,1 I DM zu zahlen. 5. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Streitwert wird auf 6050,-DM festgesetzt. Tatbestand Der Kläger war seit dem 17. 3. 1975 an der Johannes-Gutenberg Universität in Mainz als Kältemonteur beschäftigt. Die Betreuung der technischen Anlagen ist unter 3 Kältemonteuren aufgeteilt; jeder hat sein eigenes Arbeitsgebiet, für das er allein verantwortlich ist. Von der täglichen Arbeit ist lediglich 'I, in der Werkstatt zu verrichten. Die übrige Arbeitszeit hat der Kläger allein im Gelände verbracht, um die einzelnen Geräte zu überprüfen. Er hatte Zugang zu allen technischen Anlagen des Betriebs. Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 18. 3. 1975 sollte sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder-MTL II-vom 27.2. 1964 und der zusätzlich zur Änderung und Ergänzung des MTL abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. Am 17. 3. 1975 hatte der Kläger eine formularmäßige »Belehrung über die Pflichten zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst« und eine Erklärung, daß er die in der Belehrung aufgeführten Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Die Öffnung des Vollzugs — Anspruch und Wirklichkeit

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 1982

versehene Fassung des beim wissenschaftlichen Kolloquium älili81i6]der Sitzung des Fachbeirats und Kuratoriums des Max-Planck-Instituts für auslfldisches und internationales Strafrecht in Freiburg i. Br. am 19.2.1981 gehaltet Vortrags. Literatuiinweise am Ende des Textes, S. 708 ff.

Der Rückschaufehler bei der richterlichen Urteilsfindung im Schadenersatzprozess

2017

Im Schadenersatzrecht kommt es regelmasig auf die Erkenntnismoglichkeiten des Schadigers im Zeitpunkt seiner Handlungsdisposition an. Seine Verantwortung ist daher aus einer Ex-ante-Perspektive zu beurteilen. Dies gilt insbesondere fur die Zurechnungsgrunde der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens. Tatsachlich urteilen die Gerichte aber nach Eintritt des Schadensfalls. Sozialwissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Menschen sobald sie wissen, zu welchen Folgen ein bestimmtes Ereignis gefuhrt hat, zwei Faktoren uberbewerten: die Wahrscheinlichkeit, mit der das Ereignis zu diesem Ergebnis fuhren musste, und die Fahigkeit der damaligen Entscheidungstrager, diesen Ausgang vorauszusehen. Dies wird als Ruckschaufehler bezeichnet. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit den Auswirkungen des Ruckschaufehlers bei der schadenersatzrechtlichen Urteilsfindung auseinander und entwickelt Strategien zur Fehlervermeidung und -korrektur.