András Jakab (Hg.), Methoden und theoretische Grundfragen des österreichischen Verfassungsrechts (original) (raw)
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2022
Der vorliegenden Quellensammlung (QUESA) liegt die gemeinsame Idee der Herausgeberin und Herausgeber zugrunde, eine einheitliche Arbeitsunterlage für die Übungen aus Verfassungsgeschichte sowie für die StEOP-Pflichtübungen zur Rechts- und Verfassungsgeschichte zusammenzustellen. Die QUESA enthält daher eine Auswahl wesentlicher, überwiegend normativer Quellen zur ös-terreichischen Verfassungsgeschichte, wie sie an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien verwendet werden. Zusätzlich beinhaltet die QUESA im zweiten Abschnitt ab Quelle 201 die Privatrechtsgeschichtequellen für die StEOP-Pflichtübungen. Die Quellen 1–147 sind für die Übungen aus Verfassungsgeschichte relevant. Jene Quellen, die in der StEOP-PÜ bearbeitet werden, sind mit einem * gekennzeichnet. Die QUESA soll die Aufbereitung des Lernstoffs, wie er inhaltlich im Manual Rechts- und Verfassungsgeschichte der Arbeitsgemeinschaft Österreichische Rechtsgeschichte dargestellt wird, unterstützen und Studierenden die Arbeit mit den Lerninhalten erleichtern. Die Verweise richten sich nach den Randziffern der 4. bis 6. Auflage des Manual Rechts- und Verfassungsgeschichte. Schließlich soll die QUESA auch ein Hilfsmittel zur Vorbereitung auf den verfassungsgeschichtlichen Teil der Modulprüfung aus Rechts- und Verfassungsgeschichte sein.
Der Autor würdigt in vorliegender Untersuchung etablierte Theorien zur Erklärung des Verhältnisses von Völkerrecht zu Staatsrecht (Monismus, Dualismus). Aufgrund ihrer undifferenzierten absoluten Rechtsfolgen sowie wesentlicher Veränderungen des Völker- und Staatsrechts werden ihnen aber Aktualität und damit eine zufriedenstellende Erklärung des Verhältnisses im 21. Jahrhundert abgesprochen. Lando Kirchmair skizziert eine Alternative und richtet den Fokus auf die Entwicklung neuer theoretischer Grundlagen zum Verhältnis von Völkerrecht zu Staatsrecht. Teil A. begründet die Theorie des Rechtserzeugerkreises (TREK), welche als gemeinsamer Nenner von Völkerrecht und Staatsrecht identifiziert wird. Teil B. analysiert die Auswirkungen der TREK anhand des Beispiels der österreichischen Rechtsordnung. Während die herrschende Lehre die Rezeption von Völkerrecht in die österreichische Rechtsordnung vertritt, stellt die Arbeit die Integration des Völkerrechts in die nationale Stufenbauordnung in Frage. Entsprechend der TREK werden die einschlägigen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung als Ermächtigungsnormen zum Abschluss völkerrechtlicher Bestimmungen verstanden. Um grundlegende und nicht spezifische Fragen einzelner (Völker-)Rechtsquellen zu adressieren, werden die Rechtswirkung von Völkervertragsrecht, Völkergewohnheitsrecht, allgemeiner Rechtsgrundsätze, Rechtsakte internationaler Organisationen und erstmals auch zwingendem Völkerrecht und einseitiger Rechtsgeschäfte in der österreichischen Rechtsordnung untersucht.
DÍKÉ
Obmann der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Die österreichische Dezemberverfassung 1867 Konstitutionalismus-Grundrechte-Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts 1 The Austrian December Constitution. Constitutionalism-Basic Rights-Public Law Jurisdiction With the so-called Austro-Hungarian Comprimise of 1867, the Habsburg monarchy was profoundly transformed. In December 1867, a new constitution came into force in the non-Hungarian part of the monarchy, and this constitution lasted until the end of Austria-Hungary in 1918. It followed largely constitutional principles. The Reichsrat, however, was much more an assembly of estates than a modern constitutional parliament. A series of electoral reforms changed the character of this assembly. The fundamental rights and the public jurisdiction were regulated in an exemplary way The December Constitution also promised equality to all tribes before the law. This commandment was in practice but repeatedly disregarded.
Grundzüge des Verwaltungsrecht in gemeineuropäischer Perspektive : Ungarn
2014
Einführung: Das Verwaltungsrecht in der ungarischen Rechtsordnung (1) Die Entwicklung des ungarischen Verwaltungsrechts in den letzten zwanzig Jahren kann wohl nur dann verstanden werden, wenn auch die Tatsache in Betracht gezogen wird, dass Zahlreiche Institutionen dieses Rechtszweigs ihre heutige Form nicht nach einer längeren, organischen Entwicklung, sondern durch den in der politischen und rechtlichen Ordnung von 1989-1990, und als Teil dessen auch in der Verwaltung vollzogenen grundlegenden Änderungen erlangten. Die Annäherung an die Erfordernisse der demokratischen Rechtstaatlichkeit, der Marktwirtschaft, und später der Beitritt zur Europäischen Union stellte die ungarische Verwaltung unter enormen Anpassungs-und Umwandlungszwang. 1 (2) In der ungarischen Rechtsordnung wir mit Begriff Verwaltungsrecht die Menge der Rechtsprinzipien und Rechtsakte bezeichnet, die die Organisation, das Funktionieren und die Funktionen der Verwaltung, sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den die Verwaltungsaufgaben ausführenden staatlichen Organe und der Staatsbürger (bzw. Organisationen) regeln. 2 Die begriffliche Definitionsversuche betonen zumeist die Stellung, sowie die Eigenart des Regelungsgegenstandes, wonach das Verwaltungsrecht ein eigenständiger Rechtszweig ist, der die mit der Verwaltung verbundenen (oder im Laufe der Verwaltungstätigkeit entstandenen) Lebens-(Gesellschafts-) Beziehungen regelt. Weitere Definitionen bestimmen den Begriff ebenso mit Blick auf den spezifischen Gegenstand des Verwaltungsrechts, jedoch werden die relativ abgesondert Hauptgebiete des Verwaltungsrechts genauer umrissen. Nach der in der ungarischen Verwaltungsrechtswissenschaft am meisten verbreiteten Aufteilung gehören hierzu das Verwaltungsorganisationsrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht, Szente Zoltán, Az "alternatív eljárások" szabályozásának lehetőségei az új közigazgatási eljárási törvényben I-II, MK, (2)-(3) 2002.
Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs, 2015
The reconstruction of the Hungarian Constitution of 1848-following the "Compromise" of 1867 between the monarch and the Hungarian Diet-induced the Cisleithanian parliament likewise to return to former constitutional concepts. A Constituant Committee, set up by the House of Representatives of the Austrian Imperial Council, was guided along the content of the Imperial Constitution, brought into force with oktroy in 1849. The liberal German representative Eduard Sturm, attorney from Brno in Moravia, was appointed to prepare a draft about fundamental rights. A subcommittee of the Constituant Committee brought Sturm's draft to perfection. In essence only those fundamental rights enacted by an oktroy just in 1849 were left behind. Sturm pithily jotted down his notes about the results of the discussion within the Constituant Committee: "Everything 1849"!