Internationales Privatrecht, ordre public européen und Europäische Grundrechte (original) (raw)
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Menschenrechte als transnationales Privatrecht
Archiv des öffentlichen Rechts, 2009
Die in Hamburg entstandene Dissertation stellt unter dem Thema "Menschenrechte als transnationales Privatrecht" die intensive Auseinandersetzung mit einer vor allem US-amerikanischen Entwicklung dar. Es geht um die Möglichkeit für Einzelne, Amtsträger dritter Staaten wegen im Ausland begangener schwerer Menschenrechtsverletzungen vor US-amerikanischen Gerichten auf Schadensersatz zu verklagen. Gesetzliche Grundlage hierfür sind zwei US-amerikanische Bundes gesetze, der Alien Torts Claims Act (ATCA) von 1789 und der Torture Victim Protection Act (TVPA) von 1992. Aufgrund des ATCA kann gegen ausländische Staaten, deren Organe sowie private Organisationen und Firmen geklagt werden. Der TVPA erlaubt nur Klagen gegen natürliche Personen, die ausländische Hoheitsgewalt ausgeübt haben. Die elegant geschriebene Arbeit von Moritz von Unger greift damit eine im deutschen Sprachraum letztlich nur wenig bekannte und rezipierte Entwicklung im US-amerikanischen Recht auf und will sie in deutscher Sprache, mit den Mitteln deutscher Dogmatik und im Rechtsvergleich mit Deutschland zugänglich machen. Sie erreicht dieses Ziel eindrucksvoll. Die Arbeit setzt sich auch das weitere Ziel, die allgemeine Entwicklung eines transnationalen Privatrechts im Bereich der Menschenrechte aufzuzeigen, und insoweit bleiben Zweifel. Von Ungers Arbeit kann entsprechend dieser doppelten Zielsetzung in zwei große Teile unterschieden werden. Der erste Teil zeichnet zunächst in großer Klarheit die Entwicklung vor allem der Rechtsprechung der US-Bundesgerichte zum ATCA nach. Sie setzte 1980 mit der sog. Filartiga-Entscheidung eines Bundsberufungsgerichts über eine Schadensersatzklage wegen politischer Folter und Tötung in Paraguay ein, führte sodann einen Dornröschenschlaf, um in den 90er Jahren mit weiteren Entscheidungen zur privaten Haftbarkeit für Verbrechen der Diktatoren Marcos und Noriega wieder zum Leben zu erwachen und dann 2004 mit dem US Supreme Court Urteil im Fall Sosa v. Alvarez-Machain einen vorläufigen Höhepunkt und Abschluss zu finden. Wie von Unger in der Analyse dieses Urteils über Ansprüche eines mexikanischen Staatsangehörigen gegen einen mexikanischen Vollzugsbeamten wegen willkürlicher Festnahme darlegt, hat der Supreme Court nunmehr recht klare Grenzen für Schadensersatzklagen Privater gegen ausländische Amtsträger definiert. Der ATCA sei zwar eine Zuständigkeitsnorm für die Bundesgerichte in transnationalen Menschenrechtsklagen, eine implizite materielle Anspruchsgrundlage enthalte er entgegen der Filartiga-Rechtsprechung nicht. Eine solche Anspruchsgrundlage könne sich aber aus dem ungeschriebenen allgemeinen Recht-common law-für schwere Verletzungen besonders wichtiger individualschützender Normen des Völkerrechts ergeben. Anspruchsgrundlage kann nicht
Internationales und Europäisches Steuerrecht
2017
Die standig steigende Internationalisierung und Globalisierung bedingt, dass auch Klein- und Mittelbetriebe verstarkt auf dem internationalen Markt tatig sind. Wie alle wirtschaftlichen Aktivitaten entfalten auch die grenzuberschreitenden wirtschaftlichen Tatigkeiten eine steuerrechtliche Relevanz. Dabei liegt es auf der Hand, dass der Besteuerungsanspruch von zwei oder auch mehreren Staaten gestellt werden kann. Zur steuerrechtlichen Regelung dieser Situationen, welche sich im internationalen Wirtschaftsleben tagtaglich und ganz selbstverstandlich ergeben, bedarf es verschiedener Normen, welche in diesem Kapitel aufgezeigt werden sollen.
EU-Grundrechte, der EuGH und die Schweiz
Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 2017
Dieser Beitrag formuliert die These, dass die unionalen Grundrechte auch in der Schweiz eine mitunter bedeutsame Rolle spielen. Im Vordergrund stehen Leiturteile des EuGH, welche für die (Weiter-) Entwicklung des Grundrechtsschutzes in ganz Europa prägend sind. Ein Beachtungsgebot gilt bei der Auslegung von bilateralen Verträgen, welche auf EU-Recht beruhen; Art. 3 der Dublin III-Verordnung verweist sogar direkt auf Art. 4 GRCh. Des Weiteren wirken die unionalen Grundrechte im Rahmen der Rechtsvergleichung und des autonomen Nachvollzugs auf die schweizerische Rechtsordnung ein. Dabei ist die Schweiz zeitweise faktisch gezwungen, das eigene Recht an das europäische anzupassen und dabei reflexartig auch grundrechtlich bedeutsame Weichenstellungen zu akzeptieren; namentlich wirtschaftliche Erwägungen lassen eine Angleichung gleichsam als alternativlos erscheinen. Das Datenschutzrecht und das Finanzmarktrecht bieten illustrative Beispiele. Diverse causes célèbres des EuGH sind jüngeren Datums. Bis zu einer Befassung durch die schweizerischen Gerichte mit gleichgelagerten Fällen bleibt offen, ob von der Vorleistung des EuGH profitiert werden soll. Dies gilt paradigmatisch für die EuGH-Urteile Kadi von 2008 und Google von 2014. Dieser Beitrag trägt zur Diskussion über den grundrechtlichen Dialog der Gerichte in Europa bei, wobei es sich im Verhältnis des EuGH zu den schweizerischen Höchstgerichten nicht um einen gegenseitigen (informellen) Austausch handelt, sondern um eine einseitige Inspiration und Übernahme.
Die Europäische Union zwischen Völkerrecht und Staatsrecht
1995
Vl. Supranationalität und Souveränität im Europäischen Integrationsprozess A. Der Begriff der Supranationalität B. Der eigenständige Rechtscharakter des Gerneinschaftsrechts C. Die Souveränität als Abgrenzungsmassstab 1. Die Abgrenzung der Supranationalität gegenüber der völkerrechtlichen Ebene a) Die Abgrenzung der EU gegenüber internationalen Organisationen b) Die Abgrenzung der EU gegenüber dem Staatenbund 2. Die Abgrenzung der Supranationalität gegenüber der staatsrechtlichen Ebene VII. Schlussbemerkung
JuristenZeitung, 2008
250 (".. . stringent and incomprehensible logic. .. borrowed from German Law"). In der Tat finden sich in der Einleitung zum DCFR zur Rechtfertigung der Aufgliederung bemerkenswert apodiktische dogmatische Feststellungen wie: "Similarly, a contract is not terminated. It is the contractual relationship, or particular rights and obligations arising from it, which will be terminated" (Ch. von Bar/E. Clive/H. Schulte-Nölke [Fn. 16],