Stefan Broocks - Academia.edu (original) (raw)
Papers by Stefan Broocks
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Im Anschluss an die Kundigung eines Architektenvertrages hat das OLG Hamm dem Auftraggeber im Weg... more Im Anschluss an die Kundigung eines Architektenvertrages hat das OLG Hamm dem Auftraggeber im Wege eines einstweiligen Verfugungsverfahrens den Anspruch auf Herausgabe von Planungsunterlagen zugestanden. Der Architekt hat hiergegen sein Recht auf Zuruckbehaltung geltend gemacht Das OLG ist dem nicht nachgekommen. Begrundet hat es seine Entscheidung damit, dass der planende Architekt im Hinblick auf zu erstellende Bauplane und sonstige Unterlagen vorleistungspflichtig sei. Er konne sich weder auf ein Zuruckbehaltungsrecht, noch auf ein sonstiges Leistungsverweigerungsrecht wegen noch ausstehender Honoraranspruche berufen.216
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (01.01.2002) gilt fur den Honorara... more Seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (01.01.2002) gilt fur den Honoraranspruch des Architekten/Ingenieurs die regelmasige dreijahrige Verjahrungsfrist.270
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Der Inhalt des Architekten-/Ingenieurvertrags sollte „an sich“Der Inhalt des Architekten/Ingenieu... more Der Inhalt des Architekten-/Ingenieurvertrags sollte „an sich“Der Inhalt des Architekten/Ingenieurvertrags sollte „an sich“bei seinem Zustandekommen feststehen. Er richtet sich danach, was die Parteien vereinbart haben. Oft haben die Parteien jedoch den Inhalt der geschuldeten Leistung nicht ausreichend beschrieben. Insbesondere bei einem konkludent, aber auch bei einem mundlich geschlossenen Vertrag lasst sich der Vertragsinhalt oft nur durch Auslegung gemas §§ 133, 157 BGB ermitteln. Dies ist schon bezuglich des Auftragsumfangs schwierig. Bezuglich anderer Rechte und Pflichten wie z. B.: Weiterer Leistungspflichten des AN Mitwirkungspflichten des AG Honorar (teilweise) Beendigung des Architekten-/Ingenieurvertrages Haftung (teilweise) ist eine Ermittlung durch Auslegung noch problematischer. Dies ist darin begrundet, dass beispielsweise bei der Frage der Mangelrechte sich aus den, den Vertrag begleitenden Umstanden im Regelfall kaum ableiten lasst, was die Parteien gewollt haben.
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Das Vertragsrecht der Architekten und Ingenieure beschaftigt sich zunachst mit Fragen der Vertrag... more Das Vertragsrecht der Architekten und Ingenieure beschaftigt sich zunachst mit Fragen der Vertragsart, dem Zustandekommen sowie dem Inhalt und der Wirksamkeit von Vertragen. Der Vertrag stellt die Grundlage fur die Beurteilung der Leistungspflichten des Architekten/Ingenieurs, dessen Vergutungsanspruch und die Haftung der Vertragsparteien dar. So definiert sich die vertragliche Haftung von Auftraggeber oder Auftragnehmer danach, ob beim Vertrags-Ist eine Abweichung vom vereinbarten Vertrags-Soll vorliegt. Ist dies der Fall, liegt ein Mangel vor. Dies folgt aus dem durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 geanderten Mangelbegriff. Allein eine Differenz zwischen Vertrags-Soll und Vertrags-Ist reicht fur die Bejahung eines Mangels aus. Eine Wert- oder Gebrauchstauglichkeitsbeeintrachtigung — wie noch von der fruheren Rechtslage gefordert — ist nicht mehr von Relevanz.
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Im Rahmen der Honorarabrechnung ist eine Differenzierung zwischen den einzelnen Leistungsarten de... more Im Rahmen der Honorarabrechnung ist eine Differenzierung zwischen den einzelnen Leistungsarten der HOAI erforderlich.
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
In der Praxis stellt sich regelmasig die Frage, ob der Entwurfsplaner seine Honoraranspruche durc... more In der Praxis stellt sich regelmasig die Frage, ob der Entwurfsplaner seine Honoraranspruche durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek im Sinne des § 648 BGB absichern kann. Entscheidend ist hierbei, ob die von den Gerichten geforderte Wertsteigerung des Grundstuckes eingetreten ist. Zu bejahen ist dies sicherlich, wenn das Bauwerk entstanden ist.250 Was ist allerdings, wenn sich die geistige Leistung des Architekten/Ingenieurs noch nicht „verkorpert“ hat? An sich kann auch bereits in diesem Stadium von einem erhohten Wert des Grundstuckes gesprochen werden (Vorliegen der Plane). Allerdings ist dies schwer uberprufbar. Aus diesem Grunde verneinen die Gerichte in diesen Fallen regelmasig einen Anspruch auf eine Sicherungshypothek.251
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Die Praxis zeigt, dass der Architekt/Ingenieur in vielen Fallen gegenuber anderen am Bau Beteilig... more Die Praxis zeigt, dass der Architekt/Ingenieur in vielen Fallen gegenuber anderen am Bau Beteiligten Rechte/Interessen seines Auftraggebers/Bauherrn wahrnimmt. Rechtlich stellt sich in diesen Fallen die Frage nach seiner Vertretungsmacht. Hinsichtlich der Voraussetzungen, Grund und Umfang entsprechender Vollmachten besteht Regelungsbedarf.
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Nach der Rechtsprechung des BGH bedeutet die Abnahme i. S. des § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmasig... more Nach der Rechtsprechung des BGH bedeutet die Abnahme i. S. des § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmasig die korperliche Hinnahme im Wege der Besitzubertragung, verbunden mit der Anerkennung (Billigung) des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemase Leistung.240
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Neben Architekten und Ingenieuren ist eine Vielzahl weiterer Beteiligter am Bau vertreten. Dabei ... more Neben Architekten und Ingenieuren ist eine Vielzahl weiterer Beteiligter am Bau vertreten. Dabei kann der Architekt/Ingenieur in verschiedenen „Funktionen” beteiligt sein.
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Im Anschluss an die Kundigung eines Architektenvertrages hat das OLG Hamm dem Auftraggeber im Weg... more Im Anschluss an die Kundigung eines Architektenvertrages hat das OLG Hamm dem Auftraggeber im Wege eines einstweiligen Verfugungsverfahrens den Anspruch auf Herausgabe von Planungsunterlagen zugestanden. Der Architekt hat hiergegen sein Recht auf Zuruckbehaltung geltend gemacht Das OLG ist dem nicht nachgekommen. Begrundet hat es seine Entscheidung damit, dass der planende Architekt im Hinblick auf zu erstellende Bauplane und sonstige Unterlagen vorleistungspflichtig sei. Er konne sich weder auf ein Zuruckbehaltungsrecht, noch auf ein sonstiges Leistungsverweigerungsrecht wegen noch ausstehender Honoraranspruche berufen.216
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (01.01.2002) gilt fur den Honorara... more Seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (01.01.2002) gilt fur den Honoraranspruch des Architekten/Ingenieurs die regelmasige dreijahrige Verjahrungsfrist.270
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Der Inhalt des Architekten-/Ingenieurvertrags sollte „an sich“Der Inhalt des Architekten/Ingenieu... more Der Inhalt des Architekten-/Ingenieurvertrags sollte „an sich“Der Inhalt des Architekten/Ingenieurvertrags sollte „an sich“bei seinem Zustandekommen feststehen. Er richtet sich danach, was die Parteien vereinbart haben. Oft haben die Parteien jedoch den Inhalt der geschuldeten Leistung nicht ausreichend beschrieben. Insbesondere bei einem konkludent, aber auch bei einem mundlich geschlossenen Vertrag lasst sich der Vertragsinhalt oft nur durch Auslegung gemas §§ 133, 157 BGB ermitteln. Dies ist schon bezuglich des Auftragsumfangs schwierig. Bezuglich anderer Rechte und Pflichten wie z. B.: Weiterer Leistungspflichten des AN Mitwirkungspflichten des AG Honorar (teilweise) Beendigung des Architekten-/Ingenieurvertrages Haftung (teilweise) ist eine Ermittlung durch Auslegung noch problematischer. Dies ist darin begrundet, dass beispielsweise bei der Frage der Mangelrechte sich aus den, den Vertrag begleitenden Umstanden im Regelfall kaum ableiten lasst, was die Parteien gewollt haben.
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Das Vertragsrecht der Architekten und Ingenieure beschaftigt sich zunachst mit Fragen der Vertrag... more Das Vertragsrecht der Architekten und Ingenieure beschaftigt sich zunachst mit Fragen der Vertragsart, dem Zustandekommen sowie dem Inhalt und der Wirksamkeit von Vertragen. Der Vertrag stellt die Grundlage fur die Beurteilung der Leistungspflichten des Architekten/Ingenieurs, dessen Vergutungsanspruch und die Haftung der Vertragsparteien dar. So definiert sich die vertragliche Haftung von Auftraggeber oder Auftragnehmer danach, ob beim Vertrags-Ist eine Abweichung vom vereinbarten Vertrags-Soll vorliegt. Ist dies der Fall, liegt ein Mangel vor. Dies folgt aus dem durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 geanderten Mangelbegriff. Allein eine Differenz zwischen Vertrags-Soll und Vertrags-Ist reicht fur die Bejahung eines Mangels aus. Eine Wert- oder Gebrauchstauglichkeitsbeeintrachtigung — wie noch von der fruheren Rechtslage gefordert — ist nicht mehr von Relevanz.
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Im Rahmen der Honorarabrechnung ist eine Differenzierung zwischen den einzelnen Leistungsarten de... more Im Rahmen der Honorarabrechnung ist eine Differenzierung zwischen den einzelnen Leistungsarten der HOAI erforderlich.
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
In der Praxis stellt sich regelmasig die Frage, ob der Entwurfsplaner seine Honoraranspruche durc... more In der Praxis stellt sich regelmasig die Frage, ob der Entwurfsplaner seine Honoraranspruche durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek im Sinne des § 648 BGB absichern kann. Entscheidend ist hierbei, ob die von den Gerichten geforderte Wertsteigerung des Grundstuckes eingetreten ist. Zu bejahen ist dies sicherlich, wenn das Bauwerk entstanden ist.250 Was ist allerdings, wenn sich die geistige Leistung des Architekten/Ingenieurs noch nicht „verkorpert“ hat? An sich kann auch bereits in diesem Stadium von einem erhohten Wert des Grundstuckes gesprochen werden (Vorliegen der Plane). Allerdings ist dies schwer uberprufbar. Aus diesem Grunde verneinen die Gerichte in diesen Fallen regelmasig einen Anspruch auf eine Sicherungshypothek.251
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Die Praxis zeigt, dass der Architekt/Ingenieur in vielen Fallen gegenuber anderen am Bau Beteilig... more Die Praxis zeigt, dass der Architekt/Ingenieur in vielen Fallen gegenuber anderen am Bau Beteiligten Rechte/Interessen seines Auftraggebers/Bauherrn wahrnimmt. Rechtlich stellt sich in diesen Fallen die Frage nach seiner Vertretungsmacht. Hinsichtlich der Voraussetzungen, Grund und Umfang entsprechender Vollmachten besteht Regelungsbedarf.
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Nach der Rechtsprechung des BGH bedeutet die Abnahme i. S. des § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmasig... more Nach der Rechtsprechung des BGH bedeutet die Abnahme i. S. des § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmasig die korperliche Hinnahme im Wege der Besitzubertragung, verbunden mit der Anerkennung (Billigung) des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemase Leistung.240
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004
Neben Architekten und Ingenieuren ist eine Vielzahl weiterer Beteiligter am Bau vertreten. Dabei ... more Neben Architekten und Ingenieuren ist eine Vielzahl weiterer Beteiligter am Bau vertreten. Dabei kann der Architekt/Ingenieur in verschiedenen „Funktionen” beteiligt sein.
Rechtsgrundlagen des Architekten und Ingenieurs, 2004